{"id":13533,"date":"2017-11-20T12:10:59","date_gmt":"2017-11-20T12:10:59","guid":{"rendered":"https:\/\/krohne-inor.staging.rackfish.net\/about-us\/general-terms-of-delivery\/"},"modified":"2022-04-28T12:31:40","modified_gmt":"2022-04-28T12:31:40","slug":"agb-s","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/krohne-inor.staging.rackfish.net\/de\/ueber-uns\/agb-s\/","title":{"rendered":"AGB\u00b4s"},"content":{"rendered":"<div class=\"wpb-content-wrapper\"><p>[vc_row][vc_column width=&#8220;2\/3&#8243;][vc_column_text]<\/p>\n<h1>INOR Transmitter GmbH AGB<\/h1>\n<p>[\/vc_column_text][vc_column_text]<\/p>\n<h2>Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen<\/h2>\n<h3>1. Allgemeines<\/h3>\n<p>1.1 F\u00fcr alle Lieferungen und sonstigen Leistungen eines Unternehmens der KROHNE-Gruppe (Hier: INOR \u201eLieferant\u201c) gelten die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Die Gesch\u00e4ftsbedingungen unserer Kunden gelten nicht, es sei denn, dass wir ihnen ausdr\u00fccklich schriftlich per Brief, Telefax oder Email zustimmen.<\/p>\n<p>1.2 Sollten sich Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen als ung\u00fcltig erweisen, so ber\u00fchrt das die G\u00fcltigkeit der \u00fcbrigen Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie des Liefervertrags nicht. Besteller und Lieferant werden die ung\u00fcltigen Bestimmungen durch solche neuen Bestimmungen ersetzen, die rechtlich zul\u00e4ssig sind und dem verfolgten rechtlichen und wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen so nahe wie m\u00f6glich kommen.<\/p>\n<p>1.3 Der Besteller erm\u00e4chtigt den Lieferanten unter Verzicht auf eine Mitteilung, personenbezogene Daten im Rahmen der Zul\u00e4ssigkeit etwa anwendbarer Datenschutzgesetze und soweit f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Liefervertrags notwendig, zu verarbeiten und den mit der Durchf\u00fchrung des Liefervertrags beim Lieferanten befassten Personen zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<h3>2. Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss<\/h3>\n<p>2.1 Alle Angebote sind freibleibend<\/p>\n<p>2.2 Der Liefervertrag wird erst mit Absendung der schriftlichen Auftragsbest\u00e4tigung des Lieferanten (per Brief, Telefax oder Email) verbindlich. Die Auftragsbest\u00e4tigung des Lieferanten ist auch ohne eigenh\u00e4ndige Unterschrift g\u00fcltig. Nachtr\u00e4gliche \u00c4nderungen des Liefervertrags bed\u00fcrfen der schriftlichen Best\u00e4tigung des Lieferanten per Brief, Telefax oder Email. Falls die Lieferung ohne vorherige Auftragsbest\u00e4tigung erfolgen musste, kommt der Liefervertrag mit der Lieferung zustande. Durch die Auftragsbest\u00e4tigung wirksame Vertr\u00e4ge k\u00f6nnen ohne Zustimmung von INOR nicht mehr storniert oder annulliert werden.<\/p>\n<p>2.3 F\u00fcr den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ist ausschlie\u00dflich die Auftragsbest\u00e4tigung ma\u00dfgebend; Informationen zu Eigenschaften des Produkts au\u00dferhalb der Auftragsbest\u00e4tigung, z. B. im Werbematerial, kommt keinerlei rechtliche Bedeutung zu. \u00c4nderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart beh\u00e4lt sich der Lieferant auch nach Absendung der Auftragsbest\u00e4tigung vor, sofern diese \u00c4nderungen nicht der Auftragsbest\u00e4tigung widersprechen.<\/p>\n<p>2.4 Die dem Angebot oder der Auftragsbest\u00e4tigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Ma\u00df- und Gewichtsangaben sind unverbindlich so lange sie nicht schriftlich best\u00e4tigt werden.<\/p>\n<p>2.5 Tritt in den wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnissen des Bestellers eine wesentliche Ver\u00e4nderung gegen\u00fcber den bei Absendung der Auftragsbest\u00e4tigung bestehenden Verh\u00e4ltnissen ein, so kann der Lieferant die Lieferung solange verweigern, bis der Besteller entweder die anteilige Gegenleistung bewirkt oder entsprechende Sicherheit geleistet hat.<\/p>\n<h3>3. Preise und Zahlungsbedingungen<\/h3>\n<p>3.1 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, Verladung im Werk, jedoch ausschlie\u00dflich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zur\u00fcckgenommen. Zu den Preisen kommt, soweit anwendbar, die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen H\u00f6he hinzu.<\/p>\n<p>3.2 Bei wesentlicher, nicht vorhersehbarer und vom Lieferant nicht beinflussbarer Ver\u00e4nderung der Gestehungskosten beh\u00e4lt sich der Lieferant vor, mit dem Besteller einen von der Auftragsbest\u00e4tigung abweichenden Preis zu vereinbaren.<\/p>\n<p>3.3 Bei \u00c4nderungsw\u00fcnschen des Bestellers nach Absendung der Auftragsbest\u00e4tigung werden eventuell entstandene Mehrkosten in Rechnung gestellt.<\/p>\n<p>3.4 Zahlungen sind zu leisten innerhalb von 30 Tagen nach Datum der Rechnung ohne jeden Abzug.<\/p>\n<p>3.5 Bei \u00dcberschreitung der Zahlungsfrist werden Zinsen i. H. v. 5 % p. a. ab F\u00e4lligkeit berechnet. Die Verzugszinsen betragen 5 % p. a. \u00fcber dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung weitergehender Anspr\u00fcche des Lieferanten bei schuldhafter \u00dcberschreitung der Zahlungsfrist bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>3.6 Die Zahlung per Wechsel und Scheck gilt erst nach vorbehaltloser Gutschrift als erfolgt. Bank-, Diskont- und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.<\/p>\n<p>3.7 Ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht steht dem Besteller nicht zu. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zul\u00e4ssig, als diese vom Lieferanten anerkannt oder rechtskr\u00e4ftig festgestellt sind.<\/p>\n<h3>4. Lieferfristen, Abnahme und Versand<\/h3>\n<p>4.1 Der Lieferant ist bem\u00fcht, die angegebene Lieferfrist einzuhalten. Die Lieferzeitangaben erfolgen nach bestem Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit, es sei denn, es handelt sich um einen in der Auftragsbest\u00e4tigung vereinbarten tagesgenauen Festtermin.<\/p>\n<p>4.2 Die Lieferfrist beginnt nach Kl\u00e4rung aller technischen und kaufm\u00e4nnischen Einzelheiten sowie Vorlage der erforderlichen Genehmigungen mit der Absendung der Auftragsbest\u00e4tigung. Eine angemessene Verl\u00e4ngerung der Lieferfrist tritt ein, wenn der Besteller seinen f\u00fcr den Auftrag wesentlichen Vertrags- und Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Versandbereitschaft dem Besteller innerhalb der Lieferfrist mitgeteilt wurde. Etwaige vom Besteller innerhalb der Lieferfrist verlangte \u00c4nderungen in der Ausf\u00fchrung des Liefergegenstandes unterbrechen und verl\u00e4ngern die Lieferfrist entsprechend.<\/p>\n<p>4.3 Der Eintritt unvorhergesehener Ereignisse berechtigt den Lieferanten, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Als unvorhergesehenes Ereignis gelten solche Umst\u00e4nde, die der Lieferant mit der nach den Umst\u00e4nden des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden kann, z. B. Krieg, w\u00e4hrungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Ma\u00dfnahmen, innere Unruhen, Naturgewalten, Feuer, Streiks, Aussperrungen, unverschuldete Nichtbelieferung mit Vormaterial, Verkehrs und Betriebsst\u00f6rungen und sonstige F\u00e4lle h\u00f6herer Gewalt, durch die die Erf\u00fcllung des Liefervertrags gef\u00e4hrdet, wesentlich erschwert oder unm\u00f6glich gemacht wird. In diesen F\u00e4llen ist der Lieferant berechtigt, ohne Gew\u00e4hrung von Schadensersatz vom Vertrag zur\u00fcckzutreten. Der Besteller kann vom Lieferanten die Erkl\u00e4rung verlangen, ob er zur\u00fccktritt oder innerhalb einer angemessenen Frist liefert. Erkl\u00e4rt der Lieferant sich nicht, so kann der Besteller vom Vertrag zur\u00fccktreten. Teillieferungen und Teilleistungen kann der Besteller nicht zur\u00fcckweisen.<\/p>\n<p>4.4 Tritt aus anderen Gr\u00fcnden eine Lieferverz\u00f6gerung ein, so muss der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Wird auch innerhalb dieser Nachfrist der Liefergegenstand durch den Lieferanten nicht zum Versand gebracht, so ist der Besteller berechtigt, nach Fristablauf f\u00fcr diejenigen Teile zur\u00fcckzutreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht abgesandt oder als versandbereit gemeldet waren. Nur wenn die bereits erbrachten Teilleistungen f\u00fcr den Besteller ohne Interesse sind, ist er zum R\u00fccktritt vom gesamten Vertrag berechtigt.<\/p>\n<p>4.5 Schadensersatzanspr\u00fcche des Bestellers sind in allen F\u00e4llen versp\u00e4teter Lieferung oder Leistung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in F\u00e4llen des Vorsatzes oder der groben Fahrl\u00e4ssigkeit zwingend gehaftet wird.<\/p>\n<p>4.6 Sofern keine festen Abnahmefristen vereinbart sind, hat der Besteller den Liefergegenstand innerhalb von 8 Tagen nach Mitteilung der Fertigstellung abzunehmen.<\/p>\n<p>4.7 Hat der Besteller einen Abrufauftrag erteilt, muss er den Liefergegenstand \u2013 bei Bestellung mehrerer Liefergegenst\u00e4nde alle \u2013 innerhalb von 12 Monaten vom Zeitpunkt der Bestellung gerechnet, abrufen. Ziff. 4.5 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>4.8 Nimmt der Besteller den Liefergegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, so ist der Besteller trotzdem zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Unbeschadet der weiteren gesetzlichen Rechte ist der Lieferant berechtigt, den Liefergegenstand auf Rechnung und Gefahr des Bestellers einzulagern oder anderweitig \u00fcber den Liefergegenstand zu verf\u00fcgen und den Besteller zum n\u00e4chstm\u00f6glichen Zeitpunkt zu beliefern. Als Kosten f\u00fcr die Einlagerung werden mindestens \u00bd % des Rechnungsbetrages f\u00fcr jeden Monat berechnet.<\/p>\n<p>4.9 Der Versand erfolgt ab Werk auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Versandart und \u2013weg werden, wenn nicht anders vereinbart, durch den Lieferanten bestimmt. Transportbruch-, Diebstahl- und sonstige Versicherungen schlie\u00dft der Lieferant nur auf ausdr\u00fcckliches Verlangen und Rechnung des Bestellers ab.<\/p>\n<h3>5. Nutzungsrechte des Bestellers an Software<\/h3>\n<p>5.1 Die nachfolgenden Regelungen dieser Ziff. 5 finden ausschlie\u00dflich Anwendung auf die \u2013 zeitlich befristete wie unbefristete \u00dcberlassung von Standard-Software, die als Teil einer oder im Zusammenhang mit einer Lieferung der zugeh\u00f6rigen Hardware vom Lieferanten dem Besteller zur Nutzung \u00fcberlassen wird (im Folgenden \u201eSoftware\u201c genannt) sowie auf die gesamte Lieferung, soweit eine Pflichtverletzung oder Leistungsst\u00f6rung ihre Ursache in der Software hat. Soweit diese Ziff. 5 keine ausdr\u00fccklichen Regelungen im Hinblick auf die Software trifft, gelten die \u00fcbrigen Allgemeinen Verkaufs und Lieferbedingungen. Mit den Regelungen in dieser Ziff. 5 \u00fcbernimmt der Lieferant keine Verpflichtung zur Erbringung von Software-Serviceleistungen. Diese bed\u00fcrfen der gesonderten Vereinbarung.<\/p>\n<p>5.2 Firm Ware ist keine \u201eSoftware\u201c i. S. d. Ziff.5. Soweit dem Besteller Software \u00fcberlassen wird, f\u00fcr die der Lieferant nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht besitzt (Fremdsoftware), gelten zus\u00e4tzlich und vorrangig die zwischen dem Lieferanten und dem Lizenzgeber vereinbarten Nutzungsbedingungen. Falls und soweit dem Besteller Open Source Software \u00fcberlassen wird, werden die vorrangigen Nutzungsbedingungen der Fremdsoftware bzw. Open Source Software bekannt gemacht oder online ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>5.3 Der Lieferant liefert dem Besteller je eine Kopie der Software in digitaler Form auf Datentr\u00e4ger oder online. Die \u00dcberlassung einer Dokumentation bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Wenn eine Dokumentation \u00fcberlassen wird, so umfasst der Begriff \u201eSoftware\u201c im Folgenden auch die Dokumentation. Der Lieferant ist auch dann berechtigt, die Dokumentation lediglich online zur Verf\u00fcgung zu stellen, wenn die Software auf einem Datentr\u00e4ger \u00fcberlassen wird. Der Besteller ist verpflichtet, die Software selbst zu installieren, auf ihre Funktionsf\u00e4higkeit zu pr\u00fcfen sowie auftretende M\u00e4ngel dem Lieferanten unverz\u00fcglich anzuzeigen. Sofern zur Nutzung der Software ein Lizenzschl\u00fcssel erforderlich ist, wird dieser dem Besteller in digitalisierter Form \u00fcbermittelt. Der Lizenzschl\u00fcssel ist personalisiert und darf nur zur Nutzung der erworbenen Software durch den Besteller verwendet werden. Eine Weitergabe des Lizenzschl\u00fcssels an Dritte ist nur unter den Bedingungen von Ziff. 5.10 erlaubt.<\/p>\n<p>5.4 Der Lieferant r\u00e4umt dem Besteller das nicht ausschlie\u00dfliche Recht ein, die Software zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist auf den vereinbarten Zeitraum begrenzt, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung ist das Nutzungsrecht zeitlich unbefristet.<\/p>\n<p>5.5 Der Besteller darf die Software nur mit der in den Vertragsunterlagen genannten Hardware nutzen, in Ermangelung einer solchen Nennung mit der zusammen mit der Software gelieferten zugeh\u00f6rigen Hardware. Die Nutzung der Software mit einem anderen Ger\u00e4t bedarf der ausdr\u00fccklichen schriftlichen Zustimmung des Lieferanten und bewirkt im Fall der Nutzung der Software mit einem leistungsf\u00e4higeren Ger\u00e4t den Anspruch des Lieferanten auf eine angemessene Zusatzverg\u00fctung; dies gilt nicht, soweit und solange der Besteller die Software wegen eines Defektes des vereinbarten Ger\u00e4tes vor\u00fcbergehend mit einem Ersatzger\u00e4t in vereinbartem Umfang nutzt.<\/p>\n<p>5.6 Falls in den Vertragsunterlagen mehrere Ger\u00e4te genannt sind, darf der Besteller die \u00fcberlassene Software zeitgleich nur auf jeweils einem dieser Ger\u00e4te nutzen (Einfach-Lizenz), soweit dem Besteller nicht eine Mehrfach-Lizenz gem. Ziff. 5.11 einger\u00e4umt wird. Bestehen bei einem Ger\u00e4t mehrere Arbeitspl\u00e4tze, an denen die Software selbstst\u00e4ndig genutzt werden kann, so erstreckt sich die Einfach-Lizenz nur auf einen Arbeitsplatz.<\/p>\n<p>5.7 Die \u00dcberlassung der Software erfolgt ausschlie\u00dflich in maschinenlesbarer Form (Object Code).<\/p>\n<p>5.8 Der Besteller darf von der Software nur eine Vervielf\u00e4ltigung erstellen, die ausschlie\u00dflich f\u00fcr Sicherungszwecke verwendet werden darf (Sicherungskopie). Im \u00dcbrigen darf der Besteller die Software nur im Rahmen einer Mehrfach-Lizenz gem. Ziff. 5.11 vervielf\u00e4ltigen. Eine \u00dcbertragung, Vermietung oder Verpachtung der Software an Dritte ist nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>5.9 Der Besteller ist au\u00dfer in den F\u00e4llen des \u00a7 69 e Urheberrechtsgesetz (Dekompilierung) nicht berechtigt, die Software zu \u00e4ndern, zur\u00fcck zu entwickeln, zu \u00fcbersetzen oder Teile herauszul\u00f6sen. Der Besteller darf alphanumerisch und sonstige Kennungen von den Datentr\u00e4gern nicht entfernen und hat sie auf jede Sicherungskopie unver\u00e4ndert zu \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>5.10 Soweit das Nutzungsrecht zeitlich unbefristet einger\u00e4umt wird, gilt Folgendes. Der Lieferant r\u00e4umt dem Besteller das \u2013 bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufliche \u2013 Recht ein, das diesem einger\u00e4umte Nutzungsrecht auf Dritte weiter zu \u00fcbertragen. Der Besteller, dem die Software nicht zu Zwecken der gewerblichen Weiterver\u00e4u\u00dferung \u00fcberlassen wird, darf das Nutzungsrecht an der Software jedoch nur zusammen mit dem Ger\u00e4t, das er zusammen mit der Software vom Lieferanten erworben hat, an Dritte weitergeben. Im Falle einer \u00dcbertragung des Nutzungsrechts an Dritte hat der Besteller sicherzustellen, dass dem Dritten keine weitergehenden Nutzungsrechte an der Software einger\u00e4umt werden, als dem Besteller nach diesen Bedingungen zustehen, und dem Dritten mindestens die bez\u00fcglich der Software bestehenden Verpflichtungen aus diesen Bedingungen auferlegt werden. Hierbei darf der Besteller keine Kopien (auch keine Sicherungskopien) der Software zur\u00fcckbehalten. Der Besteller ist zur Einr\u00e4umung von Unterlizenzen nicht berechtigt. \u00dcberl\u00e4sst der Besteller die Software einem Dritten, so ist der Besteller f\u00fcr die Beachtung etwaiger Ausfuhrerfordernisse verantwortlich und hat den Lieferanten insoweit von Verpflichtungen freizustellen.<\/p>\n<p>5.11 Zur Nutzung der Software an mehreren Ger\u00e4ten oder zeitgleich an mehreren Arbeitspl\u00e4tzen bedarf der Besteller eines gesondert zu vereinbarenden Nutzungsrechts. Gleiches gilt f\u00fcr die Nutzung der Software in Netzwerken, auch wenn hierbei eine Vervielf\u00e4ltigung der Software nicht erfolgt. In den vorgenannten F\u00e4llen (im Folgenden einheitlich \u201eMehrfach-Lizenz\u201c genannt) gelten zus\u00e4tzlich und vorrangig zu den Regelungen nach Ziffn. 5.1 bis 5.10 die nachfolgenden Regelungen dieser Ziff. 5.11:<\/p>\n<p>a) Voraussetzung f\u00fcr eine Mehrfach-Lizenz ist eine ausdr\u00fcckliche schriftliche Best\u00e4tigung des Lieferanten \u00fcber die Anzahl der zul\u00e4ssigen Vervielf\u00e4ltigungen, die der Besteller von der \u00fcberlassenen Software erstellen darf und \u00fcber die Anzahl der Ger\u00e4te bzw. Arbeitspl\u00e4tze, an denen Software genutzt werden darf. F\u00fcr Mehrfach-Lizenzen gilt Ziff. 5.10 jedoch mit der Ma\u00dfgabe, dass die Mehrfach-Lizenzen vom Besteller nur dann auf Dritte \u00fcbertragen werden d\u00fcrfen, wenn sie insgesamt und mit allen Ger\u00e4ten, auf denen die Software eingesetzt werden darf, \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p>b) Der Besteller wird die ihm vom Lieferanten zusammen mit der Mehrfach-Lizenz \u00fcbermittelten Hinweise zur Vervielf\u00e4ltigung beachten. Der Besteller hat Aufzeichnungen \u00fcber den Verbleib aller Vervielf\u00e4ltigungen zu f\u00fchren und dem Lieferanten auf Verlangen vorzulegen.<\/p>\n<h3>6. Gefahren\u00fcbergang<\/h3>\n<p>6.1 Die Gefahr geht auf den Besteller mit der Abnahme, mit dem Tag der grundlosen Verweigerung der Abnahme, bei Unt\u00e4tigkeit des Bestellers nach Ablauf der Fristen der vorherigen Ziffn. 4.6 und 4.7 oder einer etwa gesondert vereinbarten Abnahmefrist \u00fcber. Ist die Versendung des Liefergegenstandes an den Besteller oder an Dritte vereinbart, so geht die Gefahr mit der \u00dcbergabe des Liefergegenstandes an den Transporteur (Spedition, Bahn etc.) \u00fcber. Die Gefahr geht in jedem Falle mit der Ingebrauchnahme des Liefergegenstandes \u00fcber. Falls der Lieferant Ware aus Gr\u00fcnden zur\u00fccknimmt, die er nicht zu vertreten hat, so tr\u00e4gt der Besteller die Gefahr bis zum Eingang der Ware beim Lieferanten.<\/p>\n<p>6.2 Bei Online-\u00dcberlassung von Software mittels elektronischer Kommunikationsmedien geht die Gefahr \u00fcber, wenn die Software den Einflussbereich des Lieferanten (z.B. beim Download) verl\u00e4sst.<\/p>\n<h3>7. Eigentumsvorbehalt<\/h3>\n<p>7.1 Die Ware bleibt bis zur Erf\u00fcllung s\u00e4mtlicher Anspr\u00fcche des Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrunde, das Eigentum des Lieferanten, auch wenn Zahlungen f\u00fcr besonders bezeichnete Forderungen geleistet worden sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Saldoforderungen des Lieferanten.<\/p>\n<p>7.2 Der Besteller darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware weder verpf\u00e4nden noch zur Sicherung \u00fcbereignen. Bei Pf\u00e4ndungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verf\u00fcgungen durch Dritte hat er den Lieferanten unverz\u00fcglich hier\u00fcber zu benachrichtigen.<\/p>\n<p>7.3 Wird die Ware von dem Besteller be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf die gesamte neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen erwirbt der Lieferant Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verh\u00e4ltnis des Wertes seiner Ware zu dem der vom Besteller benutzten anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht. Der Besteller ist berechtigt, die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen eines geordneten Gesch\u00e4ftsbetriebs weiter zu ver\u00e4u\u00dfern. Ver\u00e4u\u00dfert der Besteller diese Waren seinerseits, ohne den vollst\u00e4ndigen Kaufpreis im Voraus oder Zug um Zug gegen \u00dcbergabe der Kaufsache zu erhalten, so hat er mit seinen Kunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterver\u00e4u\u00dferung sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an den Lieferanten ab. Er ist auf Verlangen des Lieferanten verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung bekannt zugeben und die zur Geltendmachung von dessen Rechten gegen die Erwerber erforderlichen Ausk\u00fcnfte zu erteilen und Unterlagen auszuh\u00e4ndigen.<\/p>\n<p>7.4 Falls der Eigentumsvorbehalt nach dem Rechte des Staates, in welchen die Ware verbracht wird, unwirksam ist, so gilt diejenige Sicherheit f\u00fcr die Anspr\u00fcche des Lieferanten als vereinbart, die in dem betreffenden Land wirksam vereinbart werden kann und dem Eigentumsvorbehalt wirtschaftlich am n\u00e4chsten kommt. Der Besteller ist verpflichtet, alle hierzu erforderlichen Ma\u00dfnahmen in tats\u00e4chlicher oder rechtlicher Hinsicht zu ergreifen.<\/p>\n<h3>8. Gew\u00e4hrleistung<\/h3>\n<p>8.1 Der Lieferant gew\u00e4hrleistet, dass bei \u00fcblicher Nutzung und Anwendung die gelieferte Ware in \u00dcbereinstimmung mit den jeweils geltenden Produktspezifikationen arbeiten, sofern die gelieferte Ware unter Beachtung der ihr beiliegenden Installationshandb\u00fccher eingebaut und betrieben wird; der Besteller ist allerdings alleine daf\u00fcr verantwortlich, festzulegen, ob die gelieferten Ware f\u00fcr die Nutzung durch den Besteller geeignet ist. Der Besteller hat die gelieferte Ware nach Eingang unverz\u00fcglich mit der ihm unter den gebotenen Umst\u00e4nden zumutbaren Sorgfalt zu untersuchen; die hierbei festgestellten M\u00e4ngel sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen schriftlich zu r\u00fcgen. Nicht offenkundige M\u00e4ngel sind 2 Wochen nach Entdeckung schriftlich zu r\u00fcgen.<\/p>\n<p>8.2 Bei berechtigter unverz\u00fcglicher M\u00e4ngelr\u00fcge besteht die Gew\u00e4hrleistung nach Wahl des Lieferanten in der Reparatur des Liefergegenstandes (Nachbesserung) oder im Ersatz defekter Teile (Ersatzlieferung). Stattdessen ist der Lieferant, unter angemessener Wahrung der Interessen des Bestellers, auch berechtigt, den Minderwert zu ersetzen.<\/p>\n<p>8.3 Der Lieferant erkl\u00e4rt sich bereit, funktionskompatible Ersatzteile f\u00fcr jedes Ger\u00e4t oder f\u00fcr jedes wichtige Zubeh\u00f6rteil bereit zu halten f\u00fcr einen Zeitraum von drei Jahren nach Lieferung der letzten Fertigungsserie des Ger\u00e4ts. Diese Regelung gilt nur f\u00fcr solche Ersatzteile, die im Rahmen des bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Betriebs dem Verschlei\u00df unterliegen.<\/p>\n<p>8.4 Kommt der Lieferant seiner Nachbesserungs- bzw. Ersatzlieferungspflicht nicht oder nicht vertragsgem\u00e4\u00df nach oder schl\u00e4gt diese fehl, steht dem Besteller das Recht auf Herabsetzung der Verg\u00fctung oder nach seiner Wahl zum R\u00fccktritt vom Kaufvertrag zu.<\/p>\n<p>8.5 Ersatz- oder Verschlei\u00dfteile oder Teile zur weiteren Verarbeitung m\u00fcssen ebenfalls unverz\u00fcglich vom Besteller untersucht und etwaige M\u00e4ngel unverz\u00fcglich binnen der in Ziff. 8.1 genannten Frist angezeigt werden. F\u00fcr M\u00e4ngel, die vor dem Einbau oder der Verarbeitung h\u00e4tten festgestellt werden k\u00f6nnen, entfallen nach der Verarbeitung oder nach dem Einbau s\u00e4mtliche Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche.<\/p>\n<p>8.6 Veranlasst der Besteller eine \u00dcberpr\u00fcfung von gelieferter Ware und gibt er einen Fehler an, f\u00fcr den der Lieferant gem\u00e4\u00df vorstehender Ziff. 8.2 haften w\u00fcrde, hat der Besteller die entstandenen Kosten zu tragen, wenn sich herausstellt, dass kein Mangel vorhanden ist.<\/p>\n<p>8.7 Andere oder weitergehende Anspr\u00fcche des K\u00e4ufers wegen M\u00e4ngeln einschlie\u00dflich Schadensersatzanspr\u00fcchen, auch f\u00fcr Mangelfolgesch\u00e4den, sind ausgeschlossen, sofern in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht ausdr\u00fccklich etwas anderes geregelt ist. Nicht ausgeschlossen sind Schadenersatzanspr\u00fcche wegen der Verletzung von Leben, K\u00f6rper oder Gesundheit sowie wegen der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), wobei der Lieferant bei einfach fahrl\u00e4ssiger Verletzung einer Kardinalpflicht nur in H\u00f6he des nach dem Vertragsverh\u00e4ltnis typischen und vorhersehbaren Schaden haftet, wozu keine mittelbaren Sch\u00e4den, insbesondere entgangener Gewinn, z\u00e4hlen. Bei Nichteinhaltung einer Garantie, die in der Auftragsbest\u00e4tigung ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt und als solche bezeichnet sein muss, k\u00f6nnen Schadensersatzanspr\u00fcche nur insoweit geltend gemacht werden, als der Besteller durch die Garantie gerade gegen Sch\u00e4den der eingetretenen Art abgesichert werden sollte.<\/p>\n<p>8.8 Die Haftung des Lieferanten erlischt, wenn die gelieferte Ware von fremder Seite demontiert oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft ver\u00e4ndert worden ist und der Schaden in urs\u00e4chlichem Zusammenhang mit einer solchen Ver\u00e4nderung steht. Die Haftung erlischt weiter, wenn der Besteller die Vorschrift des Lieferanten \u00fcber die Behandlung der gelieferten Ware (Betriebsanweisung) nicht oder nicht ordnungsgem\u00e4\u00df befolgt.<\/p>\n<p>8.9 Anspr\u00fcche des Bestellers wegen M\u00e4ngeln der gelieferten Ware verj\u00e4hren innerhalb von 12 Monaten nach Inbetriebnahme oder binnen 18 Monate nach Gefahren\u00fcbergang, je nachdem, welcher der beiden Zeitpunkte fr\u00fcher eintritt.<\/p>\n<p>8.10 F\u00fcr zeitlich unbefristet \u00fcberlassene Software (Ziff. 5) gilt erg\u00e4nzend Folgendes:<\/p>\n<p>8.10.1 Als Sachmangel der Software gelten nur vom Besteller nachgewiesene und reproduzierbare Abweichungen von der Spezifikation. Ein Sachmangel liegt jedoch nicht vor, wenn er in der dem Besteller zuletzt \u00fcberlassenen Version der Software nicht auftritt und deren Verwendung f\u00fcr den Besteller zumutbar ist. Kein Mangel sind solche Funktionsbeeintr\u00e4chtigungen, die aus der vom Besteller zur Verf\u00fcgung gestellten Hardware- und Softwareumgebung oder sonstigen aus dem Risikobereich des Bestellers stammenden Gr\u00fcnden resultieren.<\/p>\n<p>8.10.2 M\u00e4ngelr\u00fcgen haben unverz\u00fcglich schriftlich zu erfolgen. Der Mangel und die entsprechende Datenverarbeitungsumgebung sind darin m\u00f6glichst genau zu beschreiben.<\/p>\n<p>8.10.3 Sachm\u00e4ngelanspr\u00fcche bestehen insbesondere nicht<\/p>\n<ul>\n<li>bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit,<\/li>\n<li>bei nur unerheblicher Beeintr\u00e4chtigung der Brauchbarkeit,<\/li>\n<li>bei Sch\u00e4den, die infolge fehlerhafter oder nachl\u00e4ssiger Behandlung durch den Besteller entstehen,<\/li>\n<li>bei Sch\u00e4den, die aufgrund besonderer \u00e4u\u00dferer Einfl\u00fcsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind,<\/li>\n<li>f\u00fcr vom Besteller oder von Dritten vorgenommenen \u00c4nderungen und die daraus entstehenden Folgen,<\/li>\n<li>f\u00fcr die vom Besteller oder einem Dritten \u00fcber eine vom Lieferanten daf\u00fcr vorgesehene Schnittstelle hinaus erweiterte Software, sowie<\/li>\n<li>daf\u00fcr, dass sich die \u00fcberlassene Software mit der vom Besteller verwendeten Datenverarbeitungsumgebung vertr\u00e4gt.<\/li>\n<\/ul>\n<p>8.10.4 Sofern der Lieferant keine andere Art der Nacherf\u00fcllung w\u00e4hlt, erfolgt die Nacherf\u00fcllung durch Beseitigung des Sachmangels der Software wie folgt: Der Lieferant wird als Ersatz einen neuen Ausgabestand (Update) oder eine neue Version (Upgrade) der<\/p>\n<p>Software \u00fcberlassen, soweit beim Lieferanten vorhanden oder mit zumutbarem Aufwand beschaffbar. Hat der Lieferant dem Besteller eine Mehrfach-Lizenz einger\u00e4umt, darf der Besteller von dem als Ersatz \u00fcberlassenen Update bzw. Upgrade eine der Mehrfach-Lizenz entsprechende Anzahl von Vervielf\u00e4ltigungen erstellen. Bis zur \u00dcberlassung eines Updates bzw. Upgrades stellt der Lieferant dem Besteller eine Zwischenl\u00f6sung zur Umgehung des Sachmangels bereit, soweit dies bei angemessenem Aufwand<\/p>\n<p>m\u00f6glich ist und der Besteller wegen des Sachmangels unaufschiebbare Aufgaben nicht mehr bearbeiten kann. Ist ein gelieferter Datentr\u00e4ger oder eine Dokumentation mangelhaft, so kann der Besteller nur verlangen, dass der Lieferant diese durch einen mangelfreien Datentr\u00e4ger oder eine mangelfreie Dokumentation ersetzt. Die Beseitigung des Sachmangels erfolgt nach Wahl des Lieferanten beim Besteller oder beim Lieferanten. W\u00e4hlt der Lieferant die Beseitigung beim Besteller, muss der Besteller Hard- und Software sowie Betriebszust\u00e4nde (einschlie\u00dflich erforderlicher Rechenzeit) mit geeigneten Bedienungspersonal zur Verf\u00fcgung stellen. Der Besteller hat dem Lieferanten die bei ihm vorhandenen, zur Beseitigung des Sachmangels ben\u00f6tigten Unterlagen und Dokumentationen zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n<p>8.10.5 F\u00fcr zeitlich befristet \u00fcberlassene Software gelten die Regelungen unter Ziff. 8.10 entsprechend. Bei zeitlich befristet \u00fcberlassener Software tritt anstelle des R\u00fccktrittsrechts gem. Ziff. 8.4 das Recht zur fristlosen K\u00fcndigung.<\/p>\n<h3>9. Allgemeine Haftungsbegrenzung<\/h3>\n<p>9.1 Soweit in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen nichts anderes geregelt ist, haftet der Lieferant \u2013 aus welchem Rechtsgrund auch immer \u2013 nur bei Vorsatz oder grober Fahrl\u00e4ssigkeit.<\/p>\n<p>9.2 Macht der Besteller Personen- und Sachsch\u00e4den aufgrund des Produkthaftungsgesetzes geltend, die auf die Fehlerhaftigkeit der gelieferten Sache zur\u00fcckgehen, so gilt der Haftungsausschluss nicht.<\/p>\n<p>9.3 Beratungen des Bestellers, insbesondere \u00fcber die Verwendung des Liefergegenstandes, sind f\u00fcr den Lieferanten nur verbindlich, wenn er sie schriftlich erteilt oder best\u00e4tigt hat.<\/p>\n<h3>10. Urheberrecht<\/h3>\n<p>10.1 Der Lieferant beh\u00e4lt sich das Eigentum an Zeichnungen, Skizzen, Kostenvoranschl\u00e4gen und seinen sonstigen Angeboten und Auftragsbest\u00e4tigungen beigef\u00fcgten Unterlagen vor. Der Besteller darf sie nur zu dem vereinbarten Zweck benutzen und sie ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten nicht vervielf\u00e4ltigen oder Dritten zug\u00e4nglich machen. Auf Verlangen des Lieferanten sind diese Unterlagen selbst und s\u00e4mtliche Vervielf\u00e4ltigungen davon an den Lieferanten zur\u00fcckzugeben.<\/p>\n<p>10.2 Technologie und Know-How, unabh\u00e4ngig davon, ob patentiert oder nicht, welches bei dem Materialien und Dienstleistungen verwendet wird, s\u00e4mtliche geistigen Urheberrechte in Bezug auf die Produkte und Dienstleistungen, verbleiben im ausschlie\u00dflichen Eigentum von INOR. Dem Kunden wird lediglich ein nicht ausschlie\u00dfliches Nutzungsrecht einger\u00e4umt<\/p>\n<p>10.3 Im Hinblick auf etwa \u00fcberlassene Software ist dem Lieferanten nichts bekannt, das die Nutzung der Software Schutzrechte Dritter verletzt. Der Lieferant \u00fcbernimmt keine Haftung f\u00fcr die Freiheit von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten von Dritten, ausgenommen von Schutzrechten in der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde die Software au\u00dferhalb der Bundesrepublik nutzt, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob der Lieferant hier\u00fcber vorab vom Kunden unterrichtet wurde. Falls die Nutzung Schutzrechte Dritter verletzt, ist der Lieferant berechtigt, nach seiner Wahl die Software in einen f\u00fcr den Besteller zumutbaren Umfang so zu \u00e4ndern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen oder die Befugnis erwirken, dass der Besteller die Software uneingeschr\u00e4nkt, ohne zus\u00e4tzliche Kosten nach Ma\u00dfgabe dieser Bestimmungen nutzen kann. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsm\u00e4ngel gelten die Bestimmungen der vorstehenden Ziff. 8.10.<\/p>\n<h3>11. Entsorgung der Ware<\/h3>\n<p>11.1 Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware nach Beendigung der Nutzung nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ordnungsgem\u00e4\u00df zu entsorgen. Der Besteller stellt den Lieferanten von s\u00e4mtlichen etwaigen gesetzlichen R\u00fccknahmepflichten, insbesondere von etwaigen Verpflichtungen gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 2 des Gesetzes \u00fcber das Inverkehrbringen, die R\u00fccknahme und die umweltvertr\u00e4gliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikger\u00e4ten (ElektroG) und damit im Zusammenhang stehenden Anspr\u00fcchen Dritter, frei.<\/p>\n<p>11.2 F\u00fcr den Fall, dass der Besteller die vom Lieferanten gelieferte Ware an gewerbliche Nutzer weitergibt, ist er verpflichtet, diese gewerblichen Nutzer vertraglich dazu zu verpflichten, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf ihre Kosten nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ordnungsgem\u00e4\u00df zu entsorgen und f\u00fcr den Fall der erneuten Weitergabe mit dem Nutzer eine entsprechende Weiterverpflichtung zu vereinbaren. Vers\u00e4umt der Besteller dies, so ist er selbst verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zur\u00fcckzunehmen und nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ordnungsgem\u00e4\u00df zu entsorgen.<\/p>\n<p>11.3 Der Anspruch des Lieferanten auf \u00dcbernahme bzw. Freistellung nach Ma\u00dfgabe dieser Ziffer 11 durch den Besteller verj\u00e4hrt nicht vor Ablauf von 2 Jahren nach der endg\u00fcltigen Beendigung der Nutzung der gelieferten Ware.<\/p>\n<p>12. Erf\u00fcllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht<\/p>\n<p>12.1 Erf\u00fcllungsort f\u00fcr die Lieferungen des Lieferanten ist das jeweilige Lieferwerk.<\/p>\n<p>12.2 Gerichtsstand ist Duisburg. Der Lieferant ist auch berechtigt, den Besteller an seinem Sitz zu verklagen.<\/p>\n<p>12.3 F\u00fcr alle Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller gilt das deutsche Recht, wie es f\u00fcr die Rechtsbeziehung inl\u00e4ndischer Vertragspartner Anwendung findet. Das \u00dcbereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 \u00fcber Vertr\u00e4ge \u00fcber den Internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Januar 2019<\/p>\n<p>[\/vc_column_text][\/vc_column][vc_column width=&#8220;1\/3&#8243;][\/vc_column][\/vc_row]<\/p>\n<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>[vc_row][vc_column width=&#8220;2\/3&#8243;][vc_column_text]<br \/>\nINOR Transmitter GmbH AGB<br \/>\n[\/vc_column_text][vc_column_text]<br \/>\nAllgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen<br \/>\n1. Allgemeines<br \/>\n1.1 F\u00fcr alle Lieferungen und sonstigen Leistungen eines Unternehmens der KROHNE-Gruppe (Hier: INOR \u201eLieferant\u201c) gelten die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Die Gesch\u00e4ftsbedingungen unserer Kunden gelten nicht, es sei denn, dass wir ihnen ausdr\u00fccklich schriftlich per Brief, Telefax oder Email zustimmen.<br \/>\n1.2 Sollten sich Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen als ung\u00fcltig erweisen, so ber\u00fchrt das die G\u00fcltigkeit der \u00fcbrigen Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie des Liefervertrags nicht. Besteller und Lieferant werden die ung\u00fcltigen Bestimmungen durch solche neuen Bestimmungen ersetzen, die rechtlich zul\u00e4ssig sind und dem verfolgten rechtlichen und wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen so nahe wie m\u00f6glich kommen.<br \/>\n1.3 Der Besteller erm\u00e4chtigt den Lieferanten unter Verzicht auf eine Mitteilung, personenbezogene Daten im Rahmen der Zul\u00e4ssigkeit etwa anwendbarer Datenschutzgesetze und soweit f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Liefervertrags notwendig, zu verarbeiten und den mit der Durchf\u00fchrung des Liefervertrags beim Lieferanten befassten Personen zu \u00fcbermitteln.<br \/>\n2. Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss<br \/>\n2.1 Alle Angebote sind freibleibend<br \/>\n2.2 Der Liefervertrag wird erst mit Absendung der schriftlichen Auftragsbest\u00e4tigung des Lieferanten (per Brief, Telefax oder Email) verbindlich. Die Auftragsbest\u00e4tigung des Lieferanten ist auch ohne eigenh\u00e4ndige Unterschrift g\u00fcltig. Nachtr\u00e4gliche \u00c4nderungen des Liefervertrags bed\u00fcrfen der schriftlichen Best\u00e4tigung des Lieferanten per Brief, Telefax oder Email. Falls die Lieferung ohne vorherige Auftragsbest\u00e4tigung erfolgen musste, kommt der Liefervertrag mit der Lieferung zustande. Durch die Auftragsbest\u00e4tigung wirksame Vertr\u00e4ge k\u00f6nnen ohne Zustimmung von INOR nicht mehr storniert oder annulliert werden.<br \/>\n2.3 F\u00fcr den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ist ausschlie\u00dflich die Auftragsbest\u00e4tigung ma\u00dfgebend; Informationen zu Eigenschaften des Produkts au\u00dferhalb der Auftragsbest\u00e4tigung, z. B. im Werbematerial, kommt keinerlei rechtliche Bedeutung zu. \u00c4nderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart beh\u00e4lt sich der Lieferant auch nach Absendung der Auftragsbest\u00e4tigung vor, sofern diese \u00c4nderungen nicht der Auftragsbest\u00e4tigung widersprechen.<br \/>\n2.4 Die dem Angebot oder der Auftragsbest\u00e4tigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Ma\u00df- und Gewichtsangaben sind unverbindlich so lange sie nicht schriftlich best\u00e4tigt werden.<br \/>\n2.5 Tritt in den wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnissen des Bestellers eine wesentliche Ver\u00e4nderung gegen\u00fcber den bei Absendung der Auftragsbest\u00e4tigung bestehenden Verh\u00e4ltnissen ein, so kann der Lieferant die Lieferung solange verweigern, bis der Besteller entweder die anteilige Gegenleistung bewirkt oder entsprechende Sicherheit geleistet hat.<br \/>\n3. Preise und Zahlungsbedingungen<br \/>\n3.1 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, Verladung im Werk, jedoch ausschlie\u00dflich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zur\u00fcckgenommen. Zu den Preisen kommt, soweit anwendbar, die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen H\u00f6he hinzu.<br \/>\n3.2 Bei wesentlicher, nicht vorhersehbarer und vom Lieferant nicht beinflussbarer Ver\u00e4nderung der Gestehungskosten beh\u00e4lt sich der Lieferant vor, mit dem Besteller einen von der Auftragsbest\u00e4tigung abweichenden Preis zu vereinbaren.<br \/>\n3.3 Bei \u00c4nderungsw\u00fcnschen des Bestellers nach Absendung der Auftragsbest\u00e4tigung werden eventuell entstandene Mehrkosten in Rechnung gestellt.<br \/>\n3.4 Zahlungen sind zu leisten innerhalb von 30 Tagen nach Datum der Rechnung ohne jeden Abzug.<br \/>\n3.5 Bei \u00dcberschreitung der Zahlungsfrist werden Zinsen i. H. v. 5 % p. a. ab F\u00e4lligkeit berechnet. Die Verzugszinsen betragen 5 % p. a. \u00fcber dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung weitergehender Anspr\u00fcche des Lieferanten bei schuldhafter \u00dcberschreitung der Zahlungsfrist bleibt unber\u00fchrt.<br \/>\n3.6 Die Zahlung per Wechsel und Scheck gilt erst nach vorbehaltloser Gutschrift als erfolgt. Bank-, Diskont- und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.<br \/>\n3.7 Ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht steht dem Besteller nicht zu. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zul\u00e4ssig, als diese vom Lieferanten anerkannt oder rechtskr\u00e4ftig festgestellt sind.<br \/>\n4. Lieferfristen, Abnahme und Versand<br \/>\n4.1 Der Lieferant ist bem\u00fcht, die angegebene Lieferfrist einzuhalten. Die Lieferzeitangaben erfolgen nach bestem Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit, es sei denn, es handelt sich um einen in der Auftragsbest\u00e4tigung vereinbarten tagesgenauen Festtermin.<br \/>\n4.2 Die Lieferfrist beginnt nach Kl\u00e4rung aller technischen und kaufm\u00e4nnischen Einzelheiten sowie Vorlage der erforderlichen Genehmigungen mit der Absendung der Auftragsbest\u00e4tigung. Eine angemessene Verl\u00e4ngerung der Lieferfrist tritt ein, wenn der Besteller seinen f\u00fcr den Auftrag wesentlichen Vertrags- und Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Versandbereitschaft dem Besteller innerhalb der Lieferfrist mitgeteilt wurde. Etwaige vom Besteller innerhalb der Lieferfrist verlangte \u00c4nderungen in der Ausf\u00fchrung des Liefergegenstandes unterbrechen und verl\u00e4ngern die Lieferfrist entsprechend.<br \/>\n4.3 Der Eintritt unvorhergesehener Ereignisse berechtigt den Lieferanten, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Als unvorhergesehenes Ereignis gelten solche Umst\u00e4nde, die der Lieferant mit der nach den Umst\u00e4nden des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden kann, z. B. Krieg, w\u00e4hrungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Ma\u00dfnahmen, innere Unruhen, Naturgewalten, Feuer, Streiks, Aussperrungen, unverschuldete Nichtbelieferung mit Vormaterial, Verkehrs und Betriebsst\u00f6rungen und sonstige F\u00e4lle h\u00f6herer Gewalt, durch die die Erf\u00fcllung des Liefervertrags gef\u00e4hrdet, wesentlich erschwert oder unm\u00f6glich gemacht wird. In diesen F\u00e4llen ist der Lieferant berechtigt, ohne Gew\u00e4hrung von Schadensersatz vom Vertrag zur\u00fcckzutreten. Der Besteller kann vom Lieferanten die Erkl\u00e4rung verlangen, ob er zur\u00fccktritt oder innerhalb einer angemessenen Frist liefert. Erkl\u00e4rt der Lieferant sich nicht, so kann der Besteller vom Vertrag zur\u00fccktreten. Teillieferungen und Teilleistungen kann der Besteller nicht zur\u00fcckweisen.<br \/>\n4.4 Tritt aus anderen Gr\u00fcnden eine Lieferverz\u00f6gerung ein, so muss der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Wird auch innerhalb dieser Nachfrist der Liefergegenstand durch den Lieferanten nicht zum Versand gebracht, so ist der Besteller berechtigt, nach Fristablauf f\u00fcr diejenigen Teile zur\u00fcckzutreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht abgesandt oder als versandbereit gemeldet waren. Nur wenn die bereits erbrachten Teilleistungen f\u00fcr den Besteller ohne Interesse sind, ist er zum R\u00fccktritt vom gesamten Vertrag berechtigt.<br \/>\n4.5 Schadensersatzanspr\u00fcche des Bestellers sind in allen F\u00e4llen versp\u00e4teter Lieferung oder Leistung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in F\u00e4llen des Vorsatzes oder der groben Fahrl\u00e4ssigkeit zwingend gehaftet wird.<br \/>\n4.6 Sofern keine festen Abnahmefristen vereinbart sind, hat der Besteller den Liefergegenstand innerhalb von 8 Tagen nach Mitteilung der Fertigstellung abzunehmen.<br \/>\n4.7 Hat der Besteller einen Abrufauftrag erteilt, muss er den Liefergegenstand \u2013 bei Bestellung mehrerer Liefergegenst\u00e4nde alle \u2013 innerhalb von 12 Monaten vom Zeitpunkt der Bestellung gerechnet, abrufen. Ziff. 4.5 gilt entsprechend.<br \/>\n4.8 Nimmt der Besteller den Liefergegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, so ist der Besteller trotzdem zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Unbeschadet der weiteren gesetzlichen Rechte ist der Lieferant berechtigt, den Liefergegenstand auf Rechnung und Gefahr des Bestellers einzulagern oder anderweitig \u00fcber den Liefergegenstand zu verf\u00fcgen und den Besteller zum n\u00e4chstm\u00f6glichen Zeitpunkt zu beliefern. Als Kosten f\u00fcr die Einlagerung werden mindestens \u00bd % des Rechnungsbetrages f\u00fcr jeden Monat berechnet.<br \/>\n4.9 Der Versand erfolgt ab Werk auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Versandart und \u2013weg werden, wenn nicht anders vereinbart, durch den Lieferanten bestimmt. Transportbruch-, Diebstahl- und sonstige Versicherungen schlie\u00dft der Lieferant nur auf ausdr\u00fcckliches Verlangen und Rechnung des Bestellers ab.<br \/>\n5. Nutzungsrechte des Bestellers an Software<br \/>\n5.1 Die nachfolgenden Regelungen dieser Ziff. 5 finden ausschlie\u00dflich Anwendung auf die \u2013 zeitlich befristete wie unbefristete \u00dcberlassung von Standard-Software, die als Teil einer oder im Zusammenhang mit einer Lieferung der zugeh\u00f6rigen Hardware vom Lieferanten dem Besteller zur Nutzung \u00fcberlassen wird (im Folgenden \u201eSoftware\u201c genannt) sowie auf die gesamte Lieferung, soweit eine Pflichtverletzung oder Leistungsst\u00f6rung ihre Ursache in der Software hat. Soweit diese Ziff. 5 keine ausdr\u00fccklichen Regelungen im Hinblick auf die Software trifft, gelten die \u00fcbrigen Allgemeinen Verkaufs und Lieferbedingungen. Mit den Regelungen in dieser Ziff. 5 \u00fcbernimmt der Lieferant keine Verpflichtung zur Erbringung von Software-Serviceleistungen. Diese bed\u00fcrfen der gesonderten Vereinbarung.<br \/>\n5.2 Firm Ware ist keine \u201eSoftware\u201c i. S. d. Ziff.5. Soweit dem Besteller Software \u00fcberlassen wird, f\u00fcr die der Lieferant nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht besitzt (Fremdsoftware), gelten zus\u00e4tzlich und vorrangig die zwischen dem Lieferanten und dem Lizenzgeber vereinbarten Nutzungsbedingungen. Falls und soweit dem Besteller Open Source Software \u00fcberlassen wird, werden die vorrangigen Nutzungsbedingungen der Fremdsoftware bzw. Open Source Software bekannt gemacht oder online ver\u00f6ffentlicht.<br \/>\n5.3 Der Lieferant liefert dem Besteller je eine Kopie der Software in digitaler Form auf Datentr\u00e4ger oder online. Die \u00dcberlassung einer Dokumentation bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Wenn eine Dokumentation \u00fcberlassen wird, so umfasst der Begriff \u201eSoftware\u201c im Folgenden auch die Dokumentation. Der Lieferant ist auch dann berechtigt, die Dokumentation lediglich online zur Verf\u00fcgung zu stellen, wenn die Software auf einem Datentr\u00e4ger \u00fcberlassen wird. Der Besteller ist verpflichtet, die Software selbst zu installieren, auf ihre Funktionsf\u00e4higkeit zu pr\u00fcfen sowie auftretende M\u00e4ngel dem Lieferanten unverz\u00fcglich anzuzeigen. Sofern zur Nutzung der Software ein Lizenzschl\u00fcssel erforderlich ist, wird dieser dem Besteller in digitalisierter Form \u00fcbermittelt. Der Lizenzschl\u00fcssel ist personalisiert und darf nur zur Nutzung der erworbenen Software durch den Besteller verwendet werden. Eine Weitergabe des Lizenzschl\u00fcssels an Dritte ist nur unter den Bedingungen von Ziff. 5.10 erlaubt.<br \/>\n5.4 Der Lieferant r\u00e4umt dem Besteller das nicht ausschlie\u00dfliche Recht ein, die Software zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist auf den vereinbarten Zeitraum begrenzt, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung ist das Nutzungsrecht zeitlich unbefristet.<br \/>\n5.5 Der Besteller darf die Software nur mit der in den Vertragsunterlagen genannten Hardware nutzen, in Ermangelung einer solchen Nennung mit der zusammen mit der Software gelieferten zugeh\u00f6rigen Hardware. Die Nutzung der Software mit einem anderen Ger\u00e4t bedarf der ausdr\u00fccklichen schriftlichen Zustimmung des Lieferanten und bewirkt im Fall der Nutzung der Software mit einem leistungsf\u00e4higeren Ger\u00e4t den Anspruch des Lieferanten auf eine angemessene Zusatzverg\u00fctung; dies gilt nicht, soweit und solange der Besteller die Software wegen eines Defektes des vereinbarten Ger\u00e4tes vor\u00fcbergehend mit einem Ersatzger\u00e4t in vereinbartem Umfang nutzt.<br \/>\n5.6 Falls in den Vertragsunterlagen mehrere Ger\u00e4te genannt sind, darf der Besteller die \u00fcberlassene Software zeitgleich nur auf jeweils einem dieser Ger\u00e4te nutzen (Einfach-Lizenz), soweit dem Besteller nicht eine Mehrfach-Lizenz gem. Ziff. 5.11 einger\u00e4umt wird. Bestehen bei einem Ger\u00e4t mehrere Arbeitspl\u00e4tze, an denen die Software selbstst\u00e4ndig genutzt werden kann, so erstreckt sich die Einfach-Lizenz nur auf einen Arbeitsplatz.<br \/>\n5.7 Die \u00dcberlassung der Software erfolgt ausschlie\u00dflich in maschinenlesbarer Form (Object Code).<br \/>\n5.8 Der Besteller darf von der Software nur eine Vervielf\u00e4ltigung erstellen, die ausschlie\u00dflich f\u00fcr Sicherungszwecke verwendet werden darf (Sicherungskopie). Im \u00dcbrigen darf der Besteller die Software nur im Rahmen einer Mehrfach-Lizenz gem. Ziff. 5.11 vervielf\u00e4ltigen. Eine \u00dcbertragung, Vermietung oder Verpachtung der Software an Dritte ist nicht zul\u00e4ssig.<br \/>\n5.9 Der Besteller ist au\u00dfer in den F\u00e4llen des \u00a7 69 e Urheberrechtsgesetz (Dekompilierung) nicht berechtigt, die Software zu \u00e4ndern, zur\u00fcck zu entwickeln, zu \u00fcbersetzen oder Teile herauszul\u00f6sen. Der Besteller darf alphanumerisch und sonstige Kennungen von den Datentr\u00e4gern nicht entfernen und hat sie auf jede Sicherungskopie unver\u00e4ndert zu \u00fcbertragen.<br \/>\n5.10 Soweit das Nutzungsrecht zeitlich unbefristet einger\u00e4umt wird, gilt Folgendes. Der Lieferant r\u00e4umt dem Besteller das \u2013 bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufliche \u2013 Recht ein, das diesem einger\u00e4umte Nutzungsrecht auf Dritte weiter zu \u00fcbertragen. Der Besteller, dem die Software nicht zu Zwecken der gewerblichen Weiterver\u00e4u\u00dferung \u00fcberlassen wird, darf das Nutzungsrecht an der Software jedoch nur zusammen mit dem Ger\u00e4t, das er zusammen mit der Software vom Lieferanten erworben hat, an Dritte weitergeben. Im Falle einer \u00dcbertragung des Nutzungsrechts an Dritte hat der Besteller sicherzustellen, dass dem Dritten keine weitergehenden Nutzungsrechte an der Software einger\u00e4umt werden, als dem Besteller nach diesen Bedingungen zustehen, und dem Dritten mindestens die bez\u00fcglich der Software bestehenden Verpflichtungen aus diesen Bedingungen auferlegt werden. Hierbei darf der Besteller keine Kopien (auch keine Sicherungskopien) der Software zur\u00fcckbehalten. Der Besteller ist zur Einr\u00e4umung von Unterlizenzen nicht berechtigt. \u00dcberl\u00e4sst der Besteller die Software einem Dritten, so ist der Besteller f\u00fcr die Beachtung etwaiger Ausfuhrerfordernisse verantwortlich und hat den Lieferanten insoweit von Verpflichtungen freizustellen.<br \/>\n5.11 Zur Nutzung der Software an mehreren Ger\u00e4ten oder zeitgleich an mehreren Arbeitspl\u00e4tzen bedarf der Besteller eines gesondert zu vereinbarenden Nutzungsrechts. Gleiches gilt f\u00fcr die Nutzung der Software in Netzwerken, auch wenn hierbei eine Vervielf\u00e4ltigung der Software nicht erfolgt. In den vorgenannten F\u00e4llen (im Folgenden einheitlich \u201eMehrfach-Lizenz\u201c genannt) gelten zus\u00e4tzlich und vorrangig zu den Regelungen nach Ziffn. 5.1 bis 5.10 die nachfolgenden Regelungen dieser Ziff. 5.11:<br \/>\na) Voraussetzung f\u00fcr eine Mehrfach-Lizenz ist eine ausdr\u00fcckliche schriftliche Best\u00e4tigung des Lieferanten \u00fcber die Anzahl der zul\u00e4ssigen Vervielf\u00e4ltigungen, die der Besteller von der \u00fcberlassenen Software erstellen darf und \u00fcber die Anzahl der Ger\u00e4te bzw. Arbeitspl\u00e4tze, an denen Software genutzt werden darf. F\u00fcr Mehrfach-Lizenzen gilt Ziff. 5.10 jedoch mit der Ma\u00dfgabe, dass die Mehrfach-Lizenzen vom Besteller nur dann auf Dritte \u00fcbertragen werden d\u00fcrfen, wenn sie insgesamt und mit allen Ger\u00e4ten, auf denen die Software eingesetzt werden darf, \u00fcbertragen werden.<br \/>\nb) Der Besteller wird die ihm vom Lieferanten zusammen mit der Mehrfach-Lizenz \u00fcbermittelten Hinweise zur Vervielf\u00e4ltigung beachten. Der Besteller hat Aufzeichnungen \u00fcber den Verbleib aller Vervielf\u00e4ltigungen zu f\u00fchren und dem Lieferanten auf Verlangen vorzulegen.<br \/>\n6. Gefahren\u00fcbergang<br \/>\n6.1 Die Gefahr geht auf den Besteller mit der Abnahme, mit dem Tag der grundlosen Verweigerung der Abnahme, bei Unt\u00e4tigkeit des Bestellers nach Ablauf der Fristen der vorherigen Ziffn. 4.6 und 4.7 oder einer etwa gesondert vereinbarten Abnahmefrist \u00fcber. Ist die Versendung des Liefergegenstandes an den Besteller oder an Dritte vereinbart, so geht die Gefahr mit der \u00dcbergabe des Liefergegenstandes an den Transporteur (Spedition, Bahn etc.) \u00fcber. Die Gefahr geht in jedem Falle mit der Ingebrauchnahme des Liefergegenstandes \u00fcber. Falls der Lieferant Ware aus Gr\u00fcnden zur\u00fccknimmt, die er nicht zu vertreten hat, so tr\u00e4gt der Besteller die Gefahr bis zum Eingang der Ware beim Lieferanten.<br \/>\n6.2 Bei Online-\u00dcberlassung von Software mittels elektronischer Kommunikationsmedien geht die Gefahr \u00fcber, wenn die Software den Einflussbereich des Lieferanten (z.B. beim Download) verl\u00e4sst.<br \/>\n7. Eigentumsvorbehalt<br \/>\n7.1 Die Ware bleibt bis zur Erf\u00fcllung s\u00e4mtlicher Anspr\u00fcche des Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrunde, das Eigentum des Lieferanten, auch wenn Zahlungen f\u00fcr besonders bezeichnete Forderungen geleistet worden sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Saldoforderungen des Lieferanten.<br \/>\n7.2 Der Besteller darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware weder verpf\u00e4nden noch zur Sicherung \u00fcbereignen. Bei Pf\u00e4ndungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verf\u00fcgungen durch Dritte hat er den Lieferanten unverz\u00fcglich hier\u00fcber zu benachrichtigen.<br \/>\n7.3 Wird die Ware von dem Besteller be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf die gesamte neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen erwirbt der Lieferant Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verh\u00e4ltnis des Wertes seiner Ware zu dem der vom Besteller benutzten anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht. Der Besteller ist berechtigt, die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen eines geordneten Gesch\u00e4ftsbetriebs weiter zu ver\u00e4u\u00dfern. Ver\u00e4u\u00dfert der Besteller diese Waren seinerseits, ohne den vollst\u00e4ndigen Kaufpreis im Voraus oder Zug um Zug gegen \u00dcbergabe der Kaufsache zu erhalten, so hat er mit seinen Kunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterver\u00e4u\u00dferung sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an den Lieferanten ab. Er ist auf Verlangen des Lieferanten verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung bekannt zugeben und die zur Geltendmachung von dessen Rechten gegen die Erwerber erforderlichen Ausk\u00fcnfte zu erteilen und Unterlagen auszuh\u00e4ndigen.<br \/>\n7.4 Falls der Eigentumsvorbehalt nach dem Rechte des Staates, in welchen die Ware verbracht wird, unwirksam ist, so gilt diejenige Sicherheit f\u00fcr die Anspr\u00fcche des Lieferanten als vereinbart, die in dem betreffenden Land wirksam vereinbart werden kann und dem Eigentumsvorbehalt wirtschaftlich am n\u00e4chsten kommt. Der Besteller ist verpflichtet, alle hierzu erforderlichen Ma\u00dfnahmen in tats\u00e4chlicher oder rechtlicher Hinsicht zu ergreifen.<br \/>\n8. Gew\u00e4hrleistung<br \/>\n8.1 Der Lieferant gew\u00e4hrleistet, dass bei \u00fcblicher Nutzung und Anwendung die gelieferte Ware in \u00dcbereinstimmung mit den jeweils geltenden Produktspezifikationen arbeiten, sofern die gelieferte Ware unter Beachtung der ihr beiliegenden Installationshandb\u00fccher eingebaut und betrieben wird; der Besteller ist allerdings alleine daf\u00fcr verantwortlich, festzulegen, ob die gelieferten Ware f\u00fcr die Nutzung durch den Besteller geeignet ist. Der Besteller hat die gelieferte Ware nach Eingang unverz\u00fcglich mit der ihm unter den gebotenen Umst\u00e4nden zumutbaren Sorgfalt zu untersuchen; die hierbei festgestellten M\u00e4ngel sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen schriftlich zu r\u00fcgen. Nicht offenkundige M\u00e4ngel sind 2 Wochen nach Entdeckung schriftlich zu r\u00fcgen.<br \/>\n8.2 Bei berechtigter unverz\u00fcglicher M\u00e4ngelr\u00fcge besteht die Gew\u00e4hrleistung nach Wahl des Lieferanten in der Reparatur des Liefergegenstandes (Nachbesserung) oder im Ersatz defekter Teile (Ersatzlieferung). Stattdessen ist der Lieferant, unter angemessener Wahrung der Interessen des Bestellers, auch berechtigt, den Minderwert zu ersetzen.<br \/>\n8.3 Der Lieferant erkl\u00e4rt sich bereit, funktionskompatible Ersatzteile f\u00fcr jedes Ger\u00e4t oder f\u00fcr jedes wichtige Zubeh\u00f6rteil bereit zu halten f\u00fcr einen Zeitraum von drei Jahren nach Lieferung der letzten Fertigungsserie des Ger\u00e4ts. Diese Regelung gilt nur f\u00fcr solche Ersatzteile, die im Rahmen des bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Betriebs dem Verschlei\u00df unterliegen.<br \/>\n8.4 Kommt der Lieferant seiner Nachbesserungs- bzw. Ersatzlieferungspflicht nicht oder nicht vertragsgem\u00e4\u00df nach oder schl\u00e4gt diese fehl, steht dem Besteller das Recht auf Herabsetzung der Verg\u00fctung oder nach seiner Wahl zum R\u00fccktritt vom Kaufvertrag zu.<br \/>\n8.5 Ersatz- oder Verschlei\u00dfteile oder Teile zur weiteren Verarbeitung m\u00fcssen ebenfalls unverz\u00fcglich vom Besteller untersucht und etwaige M\u00e4ngel unverz\u00fcglich binnen der in Ziff. 8.1 genannten Frist angezeigt werden. F\u00fcr M\u00e4ngel, die vor dem Einbau oder der Verarbeitung h\u00e4tten festgestellt werden k\u00f6nnen, entfallen nach der Verarbeitung oder nach dem Einbau s\u00e4mtliche Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche.<br \/>\n8.6 Veranlasst der Besteller eine \u00dcberpr\u00fcfung von gelieferter Ware und gibt er einen Fehler an, f\u00fcr den der Lieferant gem\u00e4\u00df vorstehender Ziff. 8.2 haften w\u00fcrde, hat der Besteller die entstandenen Kosten zu tragen, wenn sich herausstellt, dass kein Mangel vorhanden ist.<br \/>\n8.7 Andere oder weitergehende Anspr\u00fcche des K\u00e4ufers wegen M\u00e4ngeln einschlie\u00dflich Schadensersatzanspr\u00fcchen, auch f\u00fcr Mangelfolgesch\u00e4den, sind ausgeschlossen, sofern in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht ausdr\u00fccklich etwas anderes geregelt ist. Nicht ausgeschlossen sind Schadenersatzanspr\u00fcche wegen der Verletzung von Leben, K\u00f6rper oder Gesundheit sowie wegen der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), wobei der Lieferant bei einfach fahrl\u00e4ssiger Verletzung einer Kardinalpflicht nur in H\u00f6he des nach dem Vertragsverh\u00e4ltnis typischen und vorhersehbaren Schaden haftet, wozu keine mittelbaren Sch\u00e4den, insbesondere entgangener Gewinn, z\u00e4hlen. Bei Nichteinhaltung einer Garantie, die in der Auftragsbest\u00e4tigung ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt und als solche bezeichnet sein muss, k\u00f6nnen Schadensersatzanspr\u00fcche nur insoweit geltend gemacht werden, als der Besteller durch die Garantie gerade gegen Sch\u00e4den der eingetretenen Art abgesichert werden sollte.<br \/>\n8.8 Die Haftung des Lieferanten erlischt, wenn die gelieferte Ware von fremder Seite demontiert oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft ver\u00e4ndert worden ist und der Schaden in urs\u00e4chlichem Zusammenhang mit einer solchen Ver\u00e4nderung steht. Die Haftung erlischt weiter, wenn der Besteller die Vorschrift des Lieferanten \u00fcber die Behandlung der gelieferten Ware (Betriebsanweisung) nicht oder nicht ordnungsgem\u00e4\u00df befolgt.<br \/>\n8.9 Anspr\u00fcche des Bestellers wegen M\u00e4ngeln der gelieferten Ware verj\u00e4hren innerhalb von 12 Monaten nach Inbetriebnahme oder binnen 18 Monate nach Gefahren\u00fcbergang, je nachdem, welcher der beiden Zeitpunkte fr\u00fcher eintritt.<br \/>\n8.10 F\u00fcr zeitlich unbefristet \u00fcberlassene Software (Ziff. 5) gilt erg\u00e4nzend Folgendes:<br \/>\n8.10.1 Als Sachmangel der Software gelten nur vom Besteller nachgewiesene und reproduzierbare Abweichungen von der Spezifikation. Ein Sachmangel liegt jedoch nicht vor, wenn er in der dem Besteller zuletzt \u00fcberlassenen Version der Software nicht auftritt und deren Verwendung f\u00fcr den Besteller zumutbar ist. Kein Mangel sind solche Funktionsbeeintr\u00e4chtigungen, die aus der vom Besteller zur Verf\u00fcgung gestellten Hardware- und Softwareumgebung oder sonstigen aus dem Risikobereich des Bestellers stammenden Gr\u00fcnden resultieren.<br \/>\n8.10.2 M\u00e4ngelr\u00fcgen haben unverz\u00fcglich schriftlich zu erfolgen. Der Mangel und die entsprechende Datenverarbeitungsumgebung sind darin m\u00f6glichst genau zu beschreiben.<br \/>\n8.10.3 Sachm\u00e4ngelanspr\u00fcche bestehen insbesondere nicht<\/p>\n<p>bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit,<br \/>\nbei nur unerheblicher Beeintr\u00e4chtigung der Brauchbarkeit,<br \/>\nbei Sch\u00e4den, die infolge fehlerhafter oder nachl\u00e4ssiger Behandlung durch den Besteller entstehen,<br \/>\nbei Sch\u00e4den, die aufgrund besonderer \u00e4u\u00dferer Einfl\u00fcsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind,<br \/>\nf\u00fcr vom Besteller oder von Dritten vorgenommenen \u00c4nderungen und die daraus entstehenden Folgen,<br \/>\nf\u00fcr die vom Besteller oder einem Dritten \u00fcber eine vom Lieferanten daf\u00fcr vorgesehene Schnittstelle hinaus erweiterte Software, sowie<br \/>\ndaf\u00fcr, dass sich die \u00fcberlassene Software mit der vom Besteller verwendeten Datenverarbeitungsumgebung vertr\u00e4gt.<\/p>\n<p>8.10.4 Sofern der Lieferant keine andere Art der Nacherf\u00fcllung w\u00e4hlt, erfolgt die Nacherf\u00fcllung durch Beseitigung des Sachmangels der Software wie folgt: Der Lieferant wird als Ersatz einen neuen Ausgabestand (Update) oder eine neue Version (Upgrade) der<br \/>\nSoftware \u00fcberlassen, soweit beim Lieferanten vorhanden oder mit zumutbarem Aufwand beschaffbar. Hat der Lieferant dem Besteller eine Mehrfach-Lizenz einger\u00e4umt, darf der Besteller von dem als Ersatz \u00fcberlassenen Update bzw. Upgrade eine der Mehrfach-Lizenz entsprechende Anzahl von Vervielf\u00e4ltigungen erstellen. Bis zur \u00dcberlassung eines Updates bzw. Upgrades stellt der Lieferant dem Besteller eine Zwischenl\u00f6sung zur Umgehung des Sachmangels bereit, soweit dies bei angemessenem Aufwand<br \/>\nm\u00f6glich ist und der Besteller wegen des Sachmangels unaufschiebbare Aufgaben nicht mehr bearbeiten kann. Ist ein gelieferter Datentr\u00e4ger oder eine Dokumentation mangelhaft, so kann der Besteller nur verlangen, dass der Lieferant diese durch einen mangelfreien Datentr\u00e4ger oder eine mangelfreie Dokumentation ersetzt. Die Beseitigung des Sachmangels erfolgt nach Wahl des Lieferanten beim Besteller oder beim Lieferanten. W\u00e4hlt der Lieferant die Beseitigung beim Besteller, muss der Besteller Hard- und Software sowie Betriebszust\u00e4nde (einschlie\u00dflich erforderlicher Rechenzeit) mit geeigneten Bedienungspersonal zur Verf\u00fcgung stellen. Der Besteller hat dem Lieferanten die bei ihm vorhandenen, zur Beseitigung des Sachmangels ben\u00f6tigten Unterlagen und Dokumentationen zur Verf\u00fcgung zu stellen.<br \/>\n8.10.5 F\u00fcr zeitlich befristet \u00fcberlassene Software gelten die Regelungen unter Ziff. 8.10 entsprechend. Bei zeitlich befristet \u00fcberlassener Software tritt anstelle des R\u00fccktrittsrechts gem. Ziff. 8.4 das Recht zur fristlosen K\u00fcndigung.<br \/>\n9. Allgemeine Haftungsbegrenzung<br \/>\n9.1 Soweit in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen nichts anderes geregelt ist, haftet der Lieferant \u2013 aus welchem Rechtsgrund auch immer \u2013 nur bei Vorsatz oder grober Fahrl\u00e4ssigkeit.<br \/>\n9.2 Macht der Besteller Personen- und Sachsch\u00e4den aufgrund des Produkthaftungsgesetzes geltend, die auf die Fehlerhaftigkeit der gelieferten Sache zur\u00fcckgehen, so gilt der Haftungsausschluss nicht.<br \/>\n9.3 Beratungen des Bestellers, insbesondere \u00fcber die Verwendung des Liefergegenstandes, sind f\u00fcr den Lieferanten nur verbindlich, wenn er sie schriftlich erteilt oder best\u00e4tigt hat.<br \/>\n10. Urheberrecht<br \/>\n10.1 Der Lieferant beh\u00e4lt sich das Eigentum an Zeichnungen, Skizzen, Kostenvoranschl\u00e4gen und seinen sonstigen Angeboten und Auftragsbest\u00e4tigungen beigef\u00fcgten Unterlagen vor. Der Besteller darf sie nur zu dem vereinbarten Zweck benutzen und sie ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten nicht vervielf\u00e4ltigen oder Dritten zug\u00e4nglich machen. Auf Verlangen des Lieferanten sind diese Unterlagen selbst und s\u00e4mtliche Vervielf\u00e4ltigungen davon an den Lieferanten zur\u00fcckzugeben.<br \/>\n10.2 Technologie und Know-How, unabh\u00e4ngig davon, ob patentiert oder nicht, welches bei dem Materialien und Dienstleistungen verwendet wird, s\u00e4mtliche geistigen Urheberrechte in Bezug auf die Produkte und Dienstleistungen, verbleiben im ausschlie\u00dflichen Eigentum von INOR. Dem Kunden wird lediglich ein nicht ausschlie\u00dfliches Nutzungsrecht einger\u00e4umt<br \/>\n10.3 Im Hinblick auf etwa \u00fcberlassene Software ist dem Lieferanten nichts bekannt, das die Nutzung der Software Schutzrechte Dritter verletzt. Der Lieferant \u00fcbernimmt keine Haftung f\u00fcr die Freiheit von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten von Dritten, ausgenommen von Schutzrechten in der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde die Software au\u00dferhalb der Bundesrepublik nutzt, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob der Lieferant hier\u00fcber vorab vom Kunden unterrichtet wurde. Falls die Nutzung Schutzrechte Dritter verletzt, ist der Lieferant berechtigt, nach seiner Wahl die Software in einen f\u00fcr den Besteller zumutbaren Umfang so zu \u00e4ndern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen oder die Befugnis erwirken, dass der Besteller die Software uneingeschr\u00e4nkt, ohne zus\u00e4tzliche Kosten nach Ma\u00dfgabe dieser Bestimmungen nutzen kann. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsm\u00e4ngel gelten die Bestimmungen der vorstehenden Ziff. 8.10.<br \/>\n11. Entsorgung der Ware<br \/>\n11.1 Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware nach Beendigung der Nutzung nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ordnungsgem\u00e4\u00df zu entsorgen. Der Besteller stellt den Lieferanten von s\u00e4mtlichen etwaigen gesetzlichen R\u00fccknahmepflichten, insbesondere von etwaigen Verpflichtungen gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 2 des Gesetzes \u00fcber das Inverkehrbringen, die R\u00fccknahme und die umweltvertr\u00e4gliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikger\u00e4ten (ElektroG) und damit im Zusammenhang stehenden Anspr\u00fcchen Dritter, frei.<br \/>\n11.2 F\u00fcr den Fall, dass der Besteller die vom Lieferanten gelieferte Ware an gewerbliche Nutzer weitergibt, ist er verpflichtet, diese gewerblichen Nutzer vertraglich dazu zu verpflichten, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf ihre Kosten nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ordnungsgem\u00e4\u00df zu entsorgen und f\u00fcr den Fall der erneuten Weitergabe mit dem Nutzer eine entsprechende Weiterverpflichtung zu vereinbaren. Vers\u00e4umt der Besteller dies, so ist er selbst verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zur\u00fcckzunehmen und nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ordnungsgem\u00e4\u00df zu entsorgen.<br \/>\n11.3 Der Anspruch des Lieferanten auf \u00dcbernahme bzw. Freistellung nach Ma\u00dfgabe dieser Ziffer 11 durch den Besteller verj\u00e4hrt nicht vor Ablauf von 2 Jahren nach der endg\u00fcltigen Beendigung der Nutzung der gelieferten Ware.<br \/>\n12. Erf\u00fcllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht<br \/>\n12.1 Erf\u00fcllungsort f\u00fcr die Lieferungen des Lieferanten ist das jeweilige Lieferwerk.<br \/>\n12.2 Gerichtsstand ist Duisburg. Der Lieferant ist auch berechtigt, den Besteller an seinem Sitz zu verklagen.<br \/>\n12.3 F\u00fcr alle Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller gilt das deutsche Recht, wie es f\u00fcr die Rechtsbeziehung inl\u00e4ndischer Vertragspartner Anwendung findet. Das \u00dcbereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 \u00fcber Vertr\u00e4ge \u00fcber den Internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.<br \/>\nJanuar 2019<br \/>\n[\/vc_column_text][\/vc_column][vc_column width=&#8220;1\/3&#8243;][\/vc_column][\/vc_row]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"parent":13405,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"footnotes":""},"class_list":["post-13533","page","type-page","status-publish","hentry"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.8 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>AGB\u00b4s - INOR<\/title>\n<meta name=\"description\" content=\"Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der INOR Transmitter GmbH.\" \/>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/inor-gmbh.de\/ueber-uns\/agb-s\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"AGB\u00b4s - 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